Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Stand: 01.10.2021
Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.
Änderungsverlauf
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 7h neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2013 I S. 3115
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